Bei einem Brandereignis an Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, ist neben der Freisetzung der Stoffe selbst, ein Anfall von verunreinigtem Löschwasser zu besorgen. Von kontaminiertem Löschmittel gehen erhebliche Gefahren für Gewässer und Boden aus.
An Anlagen zur Lagerung (L) von wassergefährdenden Stoffen sind Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich sobald die Mengenschwellen der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRl) überschritten werden.
Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Umschlagen und Abfüllen (HBV und AU) von wassergefährdenden Stoffen leitet sich das Erfordernis einer Löschwasser-Rückhalteeinrichtung unter anderem aus der TRwS 779 ab.
Unsere Diernstleistung:
- Prüfung des Erfordernisses einer Löschwasserrückhaltung
- Konzeptplanung / Unterstützung des Brandschutzsachverständigen bei der technischen Umsetzung einer Löschwasserrückhaltung
- Erstellung von Unterlagen zur Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Erstellung vorn gutachterlichen Stellungnahmen zur Feststellung der Eignung von Anlagenausführungen für Neubauvorhaben und Anlagensanierungen
- Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 47 AwSV
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